Satzung
Die geltende Fassung der Satzung ist von der Jahreshauptversammlung der Deutsch-Polnischen Gesellschaft am 12. Februar 1992 beschlossen worden.
Hier der Wortlaut:
§ 1
Name und Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsch-Polnische Gesellschaft – Towarzystwo Niemiecko-Polskie Kiel e.V.“. Sitz der Gesellschaft ist Kiel. Sie besitzt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.
§ 2
Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat den Zweck, für eine Verständigung zwischen dem deutschen und dem polnischen Volk zu wirken sowie die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Republik Polen auf kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet zu pflegen und zu fördern. Die Gesellschaft tritt für die Normalisierung der zwischenstaatlichen Beziehungen auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen vom 7. Dezember 1970 ein. Sie strebt die Annäherung, Versöhnung und fortschreitende Festigung gegenseitigen Vertrauens zwischen dem deutschen und dem polnischen Volk an. Sie bezweckt die Förderung des friedlichen Zusammenlebens des deutschen und des polnischen Volkes im Geiste der gegenseitigen Achtung und der Völkerverständigung.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft ist unabhängig von politischen Parteien, Religionsgemeinschaften, wirtschaftlichen Gruppen und Einzelinteressen.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Aufgaben zur Erreichung des Gesellschaftszweckes
Die Gesellschaft beabsichtigt, zur Erreichung ihrer Ziele alle geeigneten Schritte zu unternehmen, die eine Zusammenarbeit im Bereich der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen, kulturellen und sonstigen Beziehungen im beiderseitigen Interesse der Völker ermöglichen. Hierbei sollen Begegnungen und Veranstaltungen im Vordergrund stehen.
Eine enge Zusammenarbeit mit Vereinen, Verbänden, Institutionen und Einzelpersonen ist anzustreben, wenn hierbei die Zwecke der Gesellschaft gefördert werden.
§ 4
Finanzen
Die Gesellschaft hat für jedes Kalenderjahr einen Haushalt aufzustellen, der alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlichen Ausgaben nach Aufstellung eines Jahresprogramms ausweist.
Die erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Einnahmen aus Veranstaltungen aufgebracht. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ohne Bestimmung eines anderen steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen nach Erledigung sämtlicher Verpflichtungen zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerbegünstigte, gemeinnützige und mildtätige Zwecke der Christian-Albrechts-Universität zuzuführen.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglied der Gesellschaft kann jeder werden, der die Ziele der Gesellschaft bejaht.
Juristische Personen, Firmen oder sonstige Vereinigungen können die Mitgliedschaft erwerben. Die Mitglieder sind berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Juristische Personen oder andere korporative Mitglieder haben nur einen Sitz und eine Stimme.
Über die Mitgliedschaft (Aufnahme) entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder und teilt der nächstfolgenden Hauptversammlung mit, wen er aufgenommen hat. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte. Sie endet durch auflösung der Gesellschaft, durch schriftlichen Austritt zum Quartalsende bei vierteljährlicher Kündigungsfrist, durch Ausschluß oder Tod und bei Auflösung von juristischen Personen.
§ 6
Ausschluß
Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden:
1.Wenn es den Zwecken der Gesellschaft zuwiderhandelt, durch sein bisheriges oder künftiges Verhalten oder in sonstiger Weise dem Ansehen der Gesellschaft Schaden zufügt;
2.Wenn es mit der Zahlung der Beiträge in Höhe des Mindestjahresbeitrages in Rückstand geraten ist.
Der Ausschluß erfolgt durch die Hauptversammlung nach Anhörung des Mitgliedes mit absoluter Mehrheit und ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Erscheint das betroffene Mitglied zur Hauptversammlung nicht, so kann über den Ausschluß ohne Anhörung entschieden werden.
§ 7
Ruhen der Mitgliedschaft
Der Vorstand kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder das Ruhen einer Mitgliedschaft beschließen und teilt dieses dem betroffenen mit. Für das weitere Verfahren gilt § 5 Abs. 3 Satz 1 sinngemäß.
§ 8
Mitgliedsbeitrag
Für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft ist ein Beitrag zu leisten. Die Höhe des Monatsbeitrages wird durch die Hauptversammlung bestimmt. Der Beitrag ist halbjährlich im Voraus zu zahlen.
Der Beitrag für juristische Personen, Firmen oder sonstige Vereinigungen beträgt das Vierfache des festgesetzten Beitrages.
Der Jahresbeitrag oder der erste Halbjahresbeitrag wird bis zum 10. Januar, der zweite Halbjahresbeitrag bis zum 5. Juli eines jeden Jahres fällig. Die Zahlung erfolgt möglichst nach Einzugsermächtigung im Lastschrifteinzugsverfahren oder durch Überweisung auf das Postgirokonto der Gesellschaft.
§ 9
Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Hauptversammlung
2. der Vorstand
3. die Rechnungsprüfer
§ 10
Die Hauptversammlung
Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Hauptversammlung. Mindestens einmal im Jahr,spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres, findet eine Hauptversammlung der Mitglieder statt. Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Hauptversammlung sind insbesondere nach Vorbereitung durch den Vorstand:
1. Neuaufnahmen und ruhende Mitgliedschaften
2. Haushaltsplan (§ 4)
3. Jahresberichte und ggf. Zwischenberichte
4. Berichte der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes
5. Vorstandswahlen
6. Wahl der Rechnungsprüfer
Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Teilnahme an der Hauptversammlung erfolgt schriftlich. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag der Abhaltung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Der Vorstand hat bei der Einberufung eine vorläufige Tagesordnung aufzustellen. Die Leitung der Hauptversammlung hat ein Vorstandsmitglied.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmübertragungen durch schriftliche Vollmacht sind möglich. Jedes erschienene Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten. Zur Beschlußfassung über Ergänzung oder Änderung der Satzung muß mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sein; davon müssen zwei Drittel für die Ergänzung oder Änderung stimmen.
Satzungsänderungsanträge sind dem Vorstand vor Abhalten der Hauptversammlung schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einzureichen und sind vom Vorstand auf die vorläufige Tagesordnung zu setzen. Bei Wahlen muß auf verlangen geheim abgestimmt werden.
Über die Hauptversammlung ist eine Kurzniederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter (Vorstandsmitglied) unterzeichnet wird.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn mindestens zehn Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Einladung hat ebenfalls mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
§ 11
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und mindestens fünf weiteren Mitgliedern. Der Ersten Vorsitzenden und der Zweite Vorsitzende vertreten die Gesellschaft gemäß § 26 Abs. 2 BGB, und zwar jeder für sich.
Der Vorstand überträgt den fünf weiteren Vorstandsmitgliedern Einzelfunktionen (Schriftführer, stellvertretender Schriftführer, Kassenführer, stellvertretender Kassenführer, und Beauftragter für die Werbung).
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Er ist Beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12
Die Rechnungsprüfer
Die Hauptversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluß des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Der Bericht ist schriftlich vorzulegen. Das Berichts- und Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 13
Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen, dem auch Außenstehende angehören können.
Der Beirat fördert die Ziele der Gesellschaft, unterstützt den Vorstand, insbesondere, indem er Verbindungen zu Persönlichkeiten und Einrichtungen herstellt, die der Arbeit der Gesellschaft in der öffentlichkeit eine breitere Wirkung geben können.
Er kann nicht in die Tätigkeit der Gesellschaftsorgane eingreifen. Die Beiratsmitglieder werden auf zwei Jahre berufen. Der Beirat tagt mindestens einmal im Jahr zusammen mit dem Vorstand. Er wird vom Vorsitzenden einberufen, der seine Sitzungen leitet. Die Mitglieder des Vorstandes können an allen Sitzungen des Beirates teilnehmen.
Für die Beschlußfassung des Beirates gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Beschlußfassung des Vorstandes.
§ 14
Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, zu der schriftliche Einladungen mindestens vier Wochen vorher allen Mitgliedern zugestellt worden sind. Mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder müssen bei dieser Hauptversammlung anwesend sein.
Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so erfolgt die Beschlußfassung in einer nach spätestens sechs Wochen einberufenen weiteren Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen.
Bei Auflösung der Gesellschaft muß das Vermögen entsprechend den Bestimmungen des § 4 dieser Satzung verteilt werden.
Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Mitgliedern des letzten Vorstandes
§ 15
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Kiel.
Kiel, den 12. Februar 1992
(Letzte Änderungen in den §§ 2, 4, 8 und 10)
Gründung der Gesellschaft: 26. April 1972
Folder der DPG Kiel als PDF zum Download [561 KB]
